Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.1989 - 7 CB 87.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,14127
BVerwG, 04.08.1989 - 7 CB 87.88 (https://dejure.org/1989,14127)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1989 - 7 CB 87.88 (https://dejure.org/1989,14127)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1989 - 7 CB 87.88 (https://dejure.org/1989,14127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,14127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verteilung von Studienplätzen nach Länderquoten - Rechtsschutz gegen die vergebliche Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um die Zuteilung eines Studienplatzes - Anspruch auf so genannte verschwiegene ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1989 - 7 CB 87.88
    Das wäre mit der prinzipiellen Gleichberechtigung aller hochschulreifen Studienbewerber im Bundesgebiet nicht zu vereinbaren (BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1989 - 7 CB 87.88
    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Verteilung von Studienplätzen nach Länderquoten ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 43, 291 ).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1989 - 7 CB 87.88
    Von Ausführungen zur Problematik der sog. verschwiegenen Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität hat es ersichtlich deshalb abgesehen, weil die Verteilung solcher Studienplätze nicht in die Zuständigkeit der Beklagten fällt (vgl. BVerfGE 39, 276 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht